Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungenfür landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Bedarfsgegenstände

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; diese gelten ausschließlich. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

1. Angebote: Unser Angebot ist freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf vorbehalten.

2. Rücktrittsrecht: Die Verkäufer behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei dem Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigender Leistungshindernissen, sowie bei vom Verkäufer nicht zu vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferfrist: Bei den seitens der Verkäuferin genannten Lieferfristen handelt es sich um Ca.-Fristen. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung sowie ohne nachweisbares Verschulden des Verkäufers entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht.

4. Versand: Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder kostenfreier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

5. Preise und Zahlungsbedingungen: Die Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten werden, etwa erfolgte Arbeitskosten-, Material- und Mehrwertsteuer-Erhöhung in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet. Der Kaufpreis ist rein netto, ohne Abzüge, bei Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Zahlung hat an den Verkäufer zu erfolgen. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher Vollmacht des Verkäufers inkassoberechtigt.

Im Falle des Verzuges hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12% zu zahlen. Für jede auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringen Schadens nachzuweisen.

Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug kommt. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder bei Handelsgesellschaften des persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren beantragt oder über Grundstück die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird sowie im Fall nachhaltiger Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

6. Eigentumsvorbehalt: Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den gelieferten Maschinen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaig bis dahin entstandene Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für den Kaufgegenstand und an ihn vorgenommenen Reparaturen vor. Der Eigentumsvorbehalt der gelieferten Maschinen bleibt so lange bestehen, bis sämtlich entstandene Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Dies gilt auch für übernommene Bürgschaften. Sobald der Käufer Eigentümer des Kaufgegenstandes wird, übereignet er diesen zur Besicherung aller dann bestehenden Forderung aus der Geschäftsbeziehung. Hierüber sind sich die Parteien bereits jetzt einig. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen Dritte zustehenden Ansprüche bis zur Höhe der Forderung an die Verkäuferin ab. Ist der Kaufgegenstand gegen Feuer versichert, tritt der Käufer bereits jetzt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterzuveräußern, zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Im Fall der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verbleibt das Eigentum an der Ware bei der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so tritt er bereits jetzt der Verkäuferin seine Forderungen aus dem Weiterverkauf ab. Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum der Verkäuferin stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

7. Gewährleistung: Bei gebrauchten Maschinen oder Waren erfolgt der Kauf wie besichtigt. Es wird jegliche Gewährleistung für Mängel, ob erkennbar oder nicht erkennbar, ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind sämtliche Verschleißteile. Gewährleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Ausfall der Maschine während der Garantiezeit oder auch danach können keine Regressansprüche wegen Verdienstausfall geltend gemacht werden. Garantiearbeiten, welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers in Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom Verkäufer nicht anerkannt und bezahlt.

Bei neu hergestellten Sachen kann der Verkäufer nach seiner Wahl anstelle von Wandelung oder Minderung auch Ersatzlieferung leisten oder Nachbesserung durchführen. Bei Fehlschlagen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) zu verlangen.

8. Mängelrügen:
a) Für Käufer, die Kaufleute sind gelten die §§ 377, 378 HGB.

b) Andere Käufer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Andere Mängel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

c) Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – ggf. bahnamtlich – bescheinigen zu lassen.

9. Unfallschutz: Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist.

10. Betriebsstunden: Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

11. Antausch: Maschinen und Geräte werden grundsätzlich nur riß-, bruch- und schweißfrei angetauscht. Der Verkäufer behält sich alle Regreßansprüche vor, sollten ihm die unter Punkt 11 erwähnten Mängel beim Antausch fahrlässig oder arglistig verschwiegen werden.

12. Versicherung: Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasserschäden, Hagel und Unfall in voller Höhe zu Gunsten der Verkäuferin versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt die Gegenstände selbst auf Kosten des Kunden zu versichern.

13. Abtretungs-, Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht: Die Abtretung von Rechten an Dritten ist dem Kunden ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.

14. Feldprobe:
a) Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedinungen der Verkäuferin. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe von der Verkäuferin oder einem Ihrer Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

b) Erprobungszeit: Das Gerät ist innerhalb von 1 Woche nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen mit der Verkäuferin getroffen wurden. Die Ablehnung zu der Arbeitsweise des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Wir ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen.

c) Übernahme: Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag (=8 Stunden) eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart unseres Monteurs oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen.

d) Rückgabe: Der Besteller ist nur dann zur Rückgabe des Geräts berechtigt, wenn es beim 2. Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten in seiner Arbeitsweise wie unter Ziffer III erläutert, nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand für den Lieferer frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an uns oder an die von uns angegebene Anschrift zurück zu liefern. Lieferer und Besteller haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Sigmaringen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bei Inlandsgeschäften ist je nach Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Sigmaringen bzw. das Landgericht Hechingen.

16. Anwendbares Recht: Das Zustandekommen und die Ansprüche aus diesem Vertrag richtet sich  nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, verpflichtet sich die Parteien, die entsprechende Bestimmung durch eine dem Gewollten nahekommende zu ersetzen.

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